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Abstimmungen bei Eigentümerversammlungen: Wichtige Regeln und Verfahren


Frühling und Frühsommer markieren die Hochsaison für Eigentümerversammlungen in Wohnanlagen. Während dieser Versammlungen werden wichtige Entscheidungen für das kommende Jahr getroffen, neue Vorstände gewählt und Vorbereitungen für die Sommersaison getroffen.

Eigentümerversammlungen können manchmal recht lebhaft werden, da die Bewohner nicht immer darüber einig sind, was getan werden muss, wann und von wem. Wenn Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden diese in der Regel durch Abstimmungen gelöst. Es ist daher entscheidend, mit den Regeln und Vorschriften für den Abstimmungsprozess in Wohnungseigentümergemeinschaften vertraut zu sein, wie sie im türkischen Recht – insbesondere im „Kat Mülkiyeti Kanunu“ (Gesetz über Wohnungseigentum) – beschrieben sind. Diese Regeln legen fest, wie viele Stimmen eine einzelne Person haben kann und wie viele Vollmachten (Stimmrechte über Vertreter) eine Person innehaben darf.

Wichtige Punkte, die zu beachten sind:

Stimmenbegrenzung pro Person oder Einheit:

Eine einzelne Person oder Einheit (z. B. ein Unternehmen oder eine Organisation) kann höchstens ein Drittel (1/3) der insgesamt registrierten gültigen Stimmen auf der Versammlung haben.

Beispiel: In einer Anlage mit insgesamt 100 Stimmen, von denen 60 auf der Versammlung registriert sind, kann eine Person maximal 20 Stimmen haben (einschließlich eigener Stimmen und Vollmachten). Wenn eine Person diese Grenze überschreitet, ist es nicht erlaubt, die überschüssigen Stimmen per Vollmacht an andere zu übertragen.

Vollmachtsgrenze:

Eine Person oder Einheit kann höchstens Vollmachten für 5 % der Gesamtstimmen im Komplex innehaben.

Beispiel: In einer Anlage mit 100 Stimmen kann eine Person maximal 5 Stimmen über Vollmacht vertreten, vorausgesetzt, dies überschreitet nicht das 1/3-Limit der auf der Versammlung registrierten Stimmen.

Gesamtanzahl der Stimmen pro Person:

Eine Person kann ihre eigene Stimme plus die über Vollmacht erhaltenen Stimmen abgeben, solange die Gesamtzahl 1/3 der registrierten gültigen Stimmen auf der Versammlung nicht überschreitet.

Beispiel: In einer Anlage mit 100 Stimmen kann eine Person, die zwei Wohnungen besitzt (2 Stimmen) und 5 Vollmachten hat, insgesamt 7 Stimmen abgeben, vorausgesetzt, dies liegt innerhalb des 1/3-Limits der registrierten Stimmen.

Die konkreten Abstimmungsverfahren werden von den Versammlungsteilnehmern und dem Versammlungsleiter festgelegt. Sowohl offene Abstimmungen (durch Handzeichen) als auch geheime Abstimmungen sind zulässig.

Wir empfehlen, dass alle Interessierten sich mit den relevanten Gesetzen vertraut machen oder sicherstellen, dass der Verwalter des Komplexes die Regeln gut kennt.

Es gibt außerdem eine Reihe von Gerichtsurteilen für Situationen, die nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind.

Der Gesetzestext ist auf Türkisch hier verfügbar: https://www.mevzuat.gov.tr/MevzuatMetin/1.5.634.pdf




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